Zum
Datenaustausch fordern Sie bitte unter
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Mit Beschluss der BNetzA vom 09.09.2010 íst ab dem 15.10.2010, soweit das Rechtsverhältnis zwischen einem Netzbetreiber und einem Messstellenbetreiber/Messdienstleister durch einen Messstellenrahmenvertrag/Messrahmenvertrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 MessZV ausgestaltet wird, der durch die BNetzA veröffentlichte Standardrahmenvertrag zu verwenden. Diese Standardrahmenverträge stellen wir Ihnen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.